Häufig gestellte Fragen
-› Was sind Verwertungsgesellschaften?
-› Was ist der Sinn einer Verwertungsgesellschaft?
-› Besteht eine gesetzliche Regelung für Verwertungsgesellschaften?
-› Warum genießen Verwertungsgesellschaften eine Monopolstellung?
-› Welche Rechte werden von der VBK wahrgenommen?
-› Wie erfolgt der Beitritt?
-› Wie hoch ist die Beitritts- und Mitgliedsgebühr?
-› Welcher Prozentsatz wird von meinen Einnahmen für die Tätigkeit der VBK abgezogen?
-› In welchen Fällen werde ich bei Reproduktionen meiner Werke rückgefragt?
-› Wann werden die Einnahmen verteilt?
-› Wie erfolgt die Kündigung?
























Was sind Verwertungsgesellschaften?

[nach oben]
  Verwertungsgesellschaften sind zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten ihrer Mitglieder geschaffen worden. Sie erteilen gegen Entgelt Werknutzungsbewilligungen oder machen Vergütungsansprüche geltend.
Verwertungsgesellschaften sind nicht auf Gewinn gerichtet und nehmen die Rechte ihrer Mitglieder treuhändig wahr.
     
Was ist der Sinn einer Verwertungsgesellschaft?

[nach oben]
  Einerseits lassen Sie den Urhebern den ihnen zustehenden Nutzen aus ihrer schöpferischen Tätigkeit zukommen und andererseits sind sie auch im Interesse der Nutzer, da diesen der Erwerb der Nutzungsbewilligungen gegen angemessenes Entgelt erleichtert wird.
     
Besteht eine gesetzliche Regelung für Verwertungsgesellschaften?

[nach oben]
  Diese findet sich im Verwertungsgesellschaftengesetz und im Urheberrechtsgesetz.
     
Warum genießen Verwertungsgesellschaften eine Monopolstellung?

[nach oben]
  Der Gesetzgeber sichert jeder Verwertungsgesellschaft für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung zu und trifft gleichzeitig Vorsorge gegen einen Missbrauch.
Die Monopolstellung soll das Entstehen mehrerer Gesellschaften verhindern, die einen erhöhten Verwaltungs- und Organisationsaufwand bedeuten würden, der zu Lasten der Mitglieder und Nutzer gehen würde. Auf der anderen Seite müsste der potentielle Nutzer im Fall des Bestehens mehrerer Verwertungsgesellschaften bei zahlreichen Gesellschaften anfragen bzw. mit diesen Verträge abschließen.
Erreicht wird diese Monopolstellung dadurch, daß für den Betrieb einer Verwertungsgesellschaft die Erteilung einer Betriebsgenehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst (jetzt Bundeskanzleramt) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Justiz erforderlich ist, die für einen bestimmten Verwertungsbereich nur einer Gesellschaft erteilt wird.

Ein allfälliger Missbrauch dieser Monopolstellung wird durch eine staatliche Aufsicht - Bundesministerium für Unterricht und Kunst (jetzt Bundeskanzleramt) - hintan gehalten. Die bestellten Staatskommissäre haben laufend zu kontrollieren, ob die Verwertungsgesellschaft ihre Aufgaben und Pflichten erfüllt.
     
Welche Rechte werden von der VBK wahrgenommen?

[nach oben]
  Die VBK nimmt die ihr eingeräumten Nutzungsrechte im eigenen Namen, jedoch im Interesse und für Rechnung der Mitglieder wahr. Sie hebt ein und verteilt die Einnahmen an ihre Mitglieder des In- und Auslandes und dies in folgenden Bereichen:

• Reproduktionsrechte ( Abbildungen im Printbereich wie Bücher, Plakate, Poster, Presse, Merchandising ...)
• Vorführungsrechte (zB öffentliche Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträgern, Dias)
• Senderechte (Ausstrahlung von urheberrechtlich geschützen Werken der bildenden Kunst sowie Fotografie und Choreografie im Fernsehen)
• Bibliothekstantieme (Verleih von Büchern, Bild- und/oder Bildtonträgern in öffentlichen Bibliotheken, von Kunstwerken in Artotheken)
• Leerkassettenvergütung (Aufzeichnung zum persönlichen bzw. privaten Gebrauch mittels Bildaufzeichnungs- und ähnlichen Geräten oder von Trägermaterial (Bänder, Bildplatten udgl)
• Schulbuchvergütung (Abbildung von Werken bildender Kunst und Fotografie in Schulbüchern)
• Reprographievergütung (Geräte- und Betreibervergütung; Vervielfältigung zum eigenem Gebrauch mittels Geräten in diversen öffentlichen Einrichtungen)
• Ausstellungsvergütung (geschützte Werke der bildenden Künste und Lichtbilder, die zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt sind (am 1.4.96 gesetzlich fundiert, am 25.10.2000 aus dem Gesetz enfernt)
• Das Folgerecht, das seit 1.1.2006 in Kraft ist, gewährt dem bildenden Künstler eine Beteiligung am Erlös der Weiterveräußerung von Originalen seiner Werke (mehr dazu unter <Aktuell>).
     
Wie erfolgt der Beitritt?

[nach oben]
  Um VBK-Mitglied zu werden, muß man
• Urheber
• Rechtsnachfolger (Erbe) oder Bevollmächtigter nach einem Urheber
sein.

Urheber
Bildende Künstler aller Sparten (Maler, Bildhauer, Fotograf, Architekt, Objekt-, Aktionskunst) deren Werke auf verschiedenen Trägern (Bücher, Presse, Fernsehen, usw) genutzt werden. Es genügt, ein Beitrittsformular) in unserem Büro anzufordern, dieses auszufüllen, zu unterzeichnen und es gemeinsam mit Unterlagen über die künstlerische Tätigkeit (Ausstellungskatalog, Ausstellungsliste, Lebenslauf) an uns zu retournieren.
Die Urheber haben die Wahl zwischen zwei Berufsgruppen:
Berufsgruppe I – Bildende Künstler (zB Maler, Bildhauer), die ihre Rechte in vollem Umfang übertragen;
Berufsgruppe II – Fotografen, Karikaturisten, Designer, die ihre Rechte in eingeschränktem Umfang (zB ohne Reproduktionsrechte) übertragen.

Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigte
Es genügt, ein Beitrittsformular (Wahrnehmungserklärung und Wahrnehmungsordnung) in unserem Büro anzufordern, dieses auszufüllen, zu unterzeichnen und es gemeinsam mit Unterlagen über die künstlerische Tätigkeit des Urhebers sowie einem Dokument, das Sie als Rechtsnachfolger (Erbe), Bevollmächtigter ausweist, zu retournieren.
     
Wie hoch ist die Beitritts- und Mitgliedsgebühr?

[nach oben]
  Sowohl Beitritt als auch Mitgliedschaft sind kostenlos.
     
Welcher Prozentsatz wird von meinen Einnahmen für die Tätigkeit der VBK abgezogen?

[nach oben]
  Die VBK berechnet von den Einnahmen, die die Vergabe von Erstrechten betreffen, einen Verwaltungsspesensatz von 20%.
Dazu gehört die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an Verlage, Museen, Zeitungen u.a.für die Abbildung der Kunstwerke.

In allen anderen Einnahmenssparten (vorwiegend bei den Vergütungsansprüchen) gibt es variable Spesensätze, die 5% bis 10% betragen.
     
In welchen Fällen werde ich bei Reproduktionen meiner Werke rückgefragt?

[nach oben]
  Bei der Herausgabe von Büchern, Poster, Plakate, CD, CD-ROM,Internet, Textilien, Keramik, Porzellan, usw. im Falle von
• Coverabbildungen
• ausschnittsweiser Wiedergabe der Werke
• Verwendung in der Werbung
Monographische Werke, die das Werk ein- und desselben Künstlers zum Gegenstand haben, werden von der VBK für inländische Künstler nur im besonderen Auftrag wahrgenommen
     
Wann werden die Einnahmen verteilt?

[nach oben]
  Die Hauptabrechnung (Sendehonorare, Leerkassettenvergütung, Kabel-TV, öffentliche Wiedergabe mittels TV-Geräten) findet einmal im Jahr statt. Alle anderen Erträgnisse (Inland als auch Ausland) werden halbjährlich an die Mitglieder abgerechnet.
     
Wie erfolgt die Kündigung?

[nach oben]
  Lt. Statuten Pkt 6.2.unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist vor Ende des Jahres mittels eingeschriebenen Briefes.