Soziale
und kulturelle Einrichtungen |
|
Verwertungsgesellschaften
dürfen auch sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen
vorsehen und die VBK ist, da sie auch Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung
verteilt, sogar gesetzlich dazu verpflichtet.
Die Mitteln aus dem Sozialfonds stehen Mitgliedern zur Verfügung und werden
verwendet für:
- Unterstützung in Notlagen
- Förderung junger Künstler
- Ausstellungsraum
- Gewährung des Rechtsschutzes
Voraussetzungen sind:
- Ordentliche Mitgliedschaft (bildende Künstler, Fotografen,
und Choreografen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
sowie ordentlichem Wohnsitz und/oder ihre berufliche Tätigkeit
in den genannten Berufszweigen hauptsächlich im Inland ausüben)
- 3jährige Mitgliedschaft
- Bedürftigkeit
- Zuwendungen können auch an Angehörige gewährt werden
- Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch
Unterstützung in Notlagen
Die Stellung eines Ansuchens hat gemeinsam mit dem Nachweis über das Einkommen
und die monatliche Belastung (zB Miete, Energiekosten, Sozialversicherung) zu
erfolgen. Die Zuteilung erfolgt durch Vorstandsbeschluß und ist von der
Anzahl der Ansuchen und dem verfügbaren Budget abhängig.
Die Unterstützung ist eine einmalige Zahlung unter Berücksichtigung
der jeweiligen sozialen Situation.
Förderung junger Künstler
Der Antrag ist gemeinsam mit der Vorlage zB eines Exposés, Kostenvoranschläge,
Kostendeckungsrechnung, Lebenslauf, Dokumentation der künstlerischen Arbeiten
zu stellen.
Die Unterstützung ist eine einmalige Zahlung unter Berücksichtigung
der jeweiligen sozialen Situation.
Ausstellungsraum
Ort: 1010 Wien, Strauchgasse 2 (Palais Ferstel)
- Die Bewerbung hat gemeinsam mit der Zusendung einer Fotodokumentation (keine
Dias) aus der Schaffensperiode der letzten 3 Jahre, einem Lebenslauf, evtl.
Werkekatalog zu erfolgen.
- Die Auswahl der Ausstellenden trifft der Vorstand; dieser legt auch die
Ausstellungstermine fest.
- Der Ausstellungsraum wird den Ausstellenden kostenlos, inklusive Aufsicht
zur Verfügung gestellt. Die mit der Ausstellung zusammenhängenden
Leistungen wie Einladungen, Plakate, Transporte usw. hat der Urheber selbst
Sorge zu tragen.
- Bei Verkäufen berechnet die VBK keine Kommission
|